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   BSG, 22.11.1988 - 10 RKg 21/87   

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https://dejure.org/1988,10543
BSG, 22.11.1988 - 10 RKg 21/87 (https://dejure.org/1988,10543)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1988 - 10 RKg 21/87 (https://dejure.org/1988,10543)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1988 - 10 RKg 21/87 (https://dejure.org/1988,10543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BKGG § 2 Abs. 2 S. 2; ArEV § 1
    Kein Kindergeld für Auszubildende, deren Bruttobezüge einschließlich pauschalem Wegegeld 750 DM monatlich übersteigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1989, 836
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 22.11.1994 - 10 RKg 17/92

    Kindergeld - Berufsausbildung - Au-pair-Aufenthalt

    Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß unter den "Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis" iS des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG das Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV zu verstehen ist (BSG vom 22. November 1988, SozR 5870 § 2 Nr 59; BSG vom 24. September 1986, SozR 5870 § 2 Nr 47).
  • LSG Hessen, 25.05.1994 - L 6 Kg 800/93

    Kindergeld - Ausbildungsvergütung - Bruttobezüge

    Dies werde auch durch die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) bestätigt, der eine Definition des Begriffs Arbeitsentgelt enthalte, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.11.1988 - 10 RKa 21/87 = SozR 5870 § 2 Nr. 59) für den Begriff der Bruttobezüge im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG anzuwenden sei.

    Der Begriff der "Bruttobezüge" aus dem, Ausbildungsverhältnis ist für das Kindergeldrecht mit dem Begriff des "Arbeitsentgelts" i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV gleichzusetzen (BSG Urteil vom 24. September 1986 - 10 RKg 9/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 47; Urteil vom 22. November 1988 - 10 RKg 21/87 = SozR 5870 § 2 Nr. 59 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 33/99
    Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes wurden die "Bruttobezüge" nie als Nettobezüge verstanden, sondern vielmehr als Bruttoentgelt im sozialversicherungsrechtlichen (und nicht im steuerrechtlichen) Sinne (BSG vom 10.06.1980 - 11 RA 76/79 und vom 18.02.1981 - 1 RA 113/79 in SozR 2200 § 1262 Nrn.13 und 19 zu § 39 Abs. 3 Satz 4 AVG mit Hinweis auf BSG-Urteile zu § 1248 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO: "Steuerliche Abzüge sind unzweifelhaft Teil der Bruttobezüge"; Vgl. ferner BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 46 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum BKGG; BSG vom 24.09.1986 - 10 RKG 9/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 47 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zu BKGG, RVO und AVG: nur die vom Ausbildungsbetrieb einem Auszubildenden geleistete Fahrgelderstattung für tatsächlich entstandene Fahrtkosten soll nicht zu den Bruttobezügen gehören; BSG vom 22.11.1988 - 10 RKg 21/87 in SozR 5870 § 2 Nr. 59: Bruttobezüge sind solche im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV hierzu soll auch das vom Ausbildungsbetrieb ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Fahrtkosten gezahlte Wegegeld gehören; BSG vom 30.10.1991 - 10 RKg 10/90 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 17: Zu den Bruttobezügen aus Sprachausbildung gehören auch Sachbezüge wie Wohnvorteile und Taschengeld aus au-pair-Tätigkeit, die Bruttobezüge im Sinne des Kindergeldrechts können weiter gefasst sein als das sozialversicherungspflichtige Entgelt; BSG vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 27/95 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 38: Maßgebend bei Ausbildungsvergütungen ist das Bruttoeinkommen ohne Rücksicht auf individuell anfallende Ausbildungskosten).
  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 3/92

    Kindergeld - Ausbildungsvergütung - Krankengeldbezug - 750 DM Grenze -

    Er hat damit nicht die Bruttobezüge (also das Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -: BSG vom 22. November 1988, SozR 5870 § 2 Nr. 59; BSG vom 24. September 1986, SozR 5870 § 2 Nr. 47) als einen - abstrakten - Berechnungsfaktor angesehen, sondern daran angeknüpft, daß Bruttobezüge in der fraglichen Höhe dem Kind eine bestimmte Lebensführung ermöglichen.
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